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Dienstverschiebung und Urlaub

Dienstverschiebung
Es besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Dienstverschiebung. Dienstverschiebungsgesuche müssen schriftlich mittels ausgefülltem Onlineformular und den entsprechenden Belegen so früh wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken, via Webseite beim Zivilschutzkommando eingereicht werden. Über Dienstverschiebungsgesuche entscheidet die aufbietende Stelle abschliessend. Solange kein Entscheid gefällt wurde, besteht die Einrückungspflicht weiter. Krankheitsbedingte Gründe für eine Dispensation müssen mittels Arztzeugnissen belegt werden.

Urlaub
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über dringende Gesuche, die während des Dienstes schriftlich eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Schutzdienstpflichtige (nicht Arbeitgeber!) können bei der aufbietenden Stelle mit diesem Formular ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Urlaub während eines Dienstes einreichen. Gesuche sind sofort bei Bekanntwerden der Gründe vom Schutzdienstpflichtigen einzureichen. Dem Gesuch sind unaufgefordert alle Beweismittel (z.B. Bestätigung Arbeitgeber, Schule, Universität, Arztzeugnis, Buchungsbestätigung usw.) als Datei anzuhängen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend.

Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter, bzw. auch während der gewünschten Urlaubsdauer. Nichteinhaltung kann zum Strafantrag führen.